In einem Staat, wo alles reglementiert ist, bis auf die Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen, muß sich doch auch für diesen Fall eine Vorschrift finden lassen, nach der die Tat von RheinMainer verboten ist. Denn nur dann könnte ihn Stephan_hh anzeigen.
Wenn Stephan_hh die Angelegenheit schon auf die juristische Ebene gehoben wissen will, dann sollte man man die entsprechenden Gesetze zu Rate ziehen.
Es gibt ein Personenbeförderungsgesetz und auf dessen Basis eine Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
In der letzteren Vorschrift heißt es wörtlich:
§ 3 Von der Beförderung ausgeschlossene Personen
(1) Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebs oder für die Fahrgäste darstellen, sind von der Beförderung ausgeschlossen. Soweit diese Voraussetzungen vorliegen, sind insbesondere ausgeschlossen
1. Personen, die unter dem Einfluß geistiger Getränke oder anderer berauschender Mittel stehen,
2. Personen mit ansteckenden Krankheiten,
3. Personen mit geladenen Schußwaffen, es sei denn, daß sie zum Führen von Schußwaffen berechtigt sind.
§ 4 Verhalten der Fahrgäste
(1) Fahrgäste haben sich bei Benutzung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebs, ihre eigene Sicherheit und die Rücksicht auf andere Personen gebieten. Anweisungen des Betriebspersonals ist zu folgen.
(2) Fahrgästen ist insbesondere untersagt,
1. sich mit dem Fahrzeugführer während der Fahrt zu unterhalten,
2. die Türen während der Fahrt eigenmächtig zu öffnen,
3. Gegenstände aus den Fahrzeugen zu werfen oder hinausragen zu lassen,
4. während der Fahrt auf- oder abzuspringen,
5. ein als besetzt bezeichnetes Fahrzeug zu betreten,
6. die Benutzbarkeit der Betriebseinrichtungen, der Durchgänge und der Ein- und Ausstiege durch sperrige Gegenstände zu beeinträchtigen,
7. auf unterirdischen Bahnsteiganlagen zu rauchen,
8. Tonwiedergabegeräte oder Tonrundfunkempfänger zu benutzen.
(3) ...
Also, .... so direkt ist das Einscheißen im Bus nicht verboten. Aber da gibt es diesen Satz:
Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebs oder für die Fahrgäste darstellen, sind von der Beförderung ausgeschlossen. Diese Generalvorschrift bedeutet, daß der Bus ein kleines Königreich mit dem Busfahrer als König ist. Es bedeutet für den Busfahrer, daß er nach eigenem Ermessen Fahrgäste von der Mitfahrt ausschließen kann, wenn er das für erforderlich hält.
Da wurde mal folgender Fall entschieden: Eine junge Frau mit aufreizend kurzem Rock setzte sich in der vordersten Reihe in den Sichtbereich des jungen Busfahrer. Der Fahrer war von der Frau so abgelenkt, daß er schließlich die Frau bat, sich weiter hinten in den Bus zu sezten. Die Frau war der Meinung, der Busfahrer hätte seine Kompetenzen überschritten und verklagte ihn anschließend. Der Busfahrer bekam vor Gericht Recht. Vorrangig ist, daß dem Fahrer eine sichere Führung des Busses möglich ist.
Darauf hin hat man die Beförderungsbedingungen der einzelnen Verkehrsbetriebe weiter präzisiert. So heiß es in den Beförderungsbedingungen für den Nahverkehr in NRW:
3) Verhalten der Fahrgäste
3.1) ...
3.2) Pflichten der Fahrgäste
(1)Jeder Fahrgast muss sich bei der Benutzung der Betriebsanlagen und der Fahrzeuge so verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebes, seine eigene Sicherheit und die Rücksicht auf andere Personen erfordern.
(2)Dabei müssen die Fahrgäste den Anweisungen des Personals Folge leisten. So kann das Personal Fahrgäste beispielsweise auf bestimmte Wagen bzw. Plätze verweisen, wenn dies aus betrieblichen Gründen oder zur Erfüllung der Beförderungspflicht notwendig ist.
(3)Schwerbehinderte, ....
4) Ausschluss von der Beförderung
(1)Die Verkehrsunternehmen können Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebes oder auch für andere Fahrgäste darstellen, von der Beförderung ausschließen.
(2)Kinder ....
(3)Über den Ausschluss von Personen entscheidet das Personal. Personal im Sinne dieser Beförderungsbedingungen sind alle von dem Verkehrsunternehmen zur Erfüllung seiner Aufgaben beauftragten Personen. Dieses übt auch das Hausrecht für das Verkehrsunternehmen aus.
(4)Der rechtmäßige Ausschluss von der Fahrt bzw. der rechtmäßige Verweis einer Person aus dem Fahrzeug bzw. von der Betriebsanlage begründet keinen Anspruch auf Schadensersatz.
Wenn dem Busfahrer der Gestank eines Fahrgastes an einer sicheren Führung des Busses hindert, kann er von seinem Hausrecht Gebrauch machen und den Fahrgast von der Mitfahrt ausschließen.
Aber finde erst mal den Fahrgast, der den Gestank macht. Der wäre wahrscheinlich nur bei Einsteigen in den Bus einem bestimmten Fahrgast zuzuordnen.
LG Georg