Hallole,
mir hat einer aus nem anderen Protal geschrieben, er hät ne Anzeige wegen Erregung öffentlichen Ärgers erhalten, weil er mit Kinder-T-Shirt, dicker Windel und Strumpfhose auf dem Bolzplatz Ball gespielt hätte....
Nuckelgrüßle
Nuckel-Andy
Hallole,
mir hat einer aus nem anderen Protal geschrieben, er hät ne Anzeige wegen Erregung öffentlichen Ärgers erhalten, weil er mit Kinder-T-Shirt, dicker Windel und Strumpfhose auf dem Bolzplatz Ball gespielt hätte....
Nuckelgrüßle
Nuckel-Andy
Ihr braucht mir hier nix mehr schrieben, bin über meinen Blog unten erreichbar oder über mail schnullerpages (at) gmx.de
Mein trumblr Blog:
https://klein-andy.tumblr.com/
Wolfgang hat es anderswo ja schon mal geschrieben:
Viele/Einige könnten es eben falsch verstehen.
Man muss wohl damit rechnen, dass es Personen gibt, die sich dadurch gestört fühlen.
Oder zuviel hineininterpretieren.
Selbst wenn so eine Anzeige im Sande verlaufen würde..Aufmerksamkeit erregt man trotzdem.
Moin,
Erregung öffentlichen Ärgernisses - § 183a StGB:
Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 183 mit Strafe bedroht ist.
Vergiss - mit Pampers, Strumpfhose und Kinder-T-Shirt Ball spielen ist keine sexuelle Handlung. Eine Anzeige kannste deswegen kassieren ... da würde ich dann aber gleich überlegen, ob ich mit ner Anzeige wegen falscher Verdächtigung oder Vortäuschen einer Straftat kontere.
Die beschriebenen Handlungen erfüllen nie und nimmer einen Straftatbestand ... und selbst nackig in der Gegend herumlaufen ist keine Straftat, denn zu § 183a StGB fehlt da die sexuelle Handlung.
Was vielleicht in Frage käme, wäre § 118 OWiG - Belästigung der Allgemeinheit:
Ordnungswidrig handelt, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen.
Das zieht man bei nackig in der Öffentlichkeit herumlaufen gerne mal als Sankiotnsgrundlage heran ... bei einer Herumlaufen mit Pampers, Strumpfhose und Kinder-T-Shirt fänd ich aber auch das schon SEHR fraglich.
Gruß
der Timmi
Hallo zusammen,
ich werde es euch berichten wie dieser Fall ausgeht.
LG
Christian
Kein Thema:
(zur Vorsicht - deutsche Rechtslage)
§ 164 Falsche Verdächtigung
(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 145d Vortäuschen einer Straftat
(1) Wer wider besseres Wissen einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle vortäuscht,
1. daß eine rechtswidrige Tat begangen worden sei oder
2. daß die Verwirklichung einer der in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Taten bevorstehe,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 164, § 258 oder § 258a mit Strafe bedroht ist.
Das Herumlaufen in Pampers, Body, Strumpfhose, kindlichem T-Shirt und sonstigem ist vielleicht "ungewöhnlich" und auch mit dem Sittlichkeits- und Moralgefühl vieler nicht übereinstimmend (ich zB das auch für eher hirnverbrannt, aber harmlos halte). Es ist aber ganz sicher und absolut offenkundig nicht strafbar, schon weil es zB zum § 183a StGB schon ganz offensichtlich an der "sexuellen Handlung" fehlt.
Insofern könnte man schon auf die Idee kommen, dass da jemand versucht wider Besseres wissen ein Ermittlungsverfahren einzuleiten, wenn man jemanden anzeigt, der so herumläuft ... wobei ich den Verweis auf diese Paragraphen des StGB immer eher so als "leisen Hinweis" meine, das bei weitem nicht jedes Verhalten strafbar ist, was vielleicht jemandem nicht gefällt ...
der Timmi
der Paragraph erfordert dieses:
§ 183a
Erregung öffentlichen Ärgernisses
Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 183 mit Strafe bedroht ist.