Ich bin im Urheberrecht nicht sehr firm. Aber reicht nicht schon der Verdacht, dass etwas nicht koscher ist aus? Zumindest Fahrlässigkeit würde man dann bejahen müssen. Einen Verdacht hast du wiederum, wenn, wie hier, ein Hinweis auf die Möglichkeit, gegeben wird und du ihn zur Kenntnis nimmst. Letzteres hast du spätestens durch zitieren getan.Original von Wolfgang
wir sind rechtlich erst nach kentnisserlangung verpflichtet zu handeln
Bei grober Fahrlässigkeit wärt ihr auf jeden Fall beteiligt. Ob es schon so weit ist, dass grobe zu bejahen ist, vermag ich aber nicht zu sagen.