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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : unter 18 jährigen wickeln ?



Baby Eagle
23.08.2007, 17:47
Hallo,


aus aktuellem Anlaß möchte ich hier gerne mal das folgende zur Diskussion stellen.

Ein unter 18 Jähriger ( männlich) hat mich per PM gefragt ob ich sein papi sein möchte und ihn wickeln würde.

Ich hätte mit so etwas keinerlei Probleme ( auch wenn keinerlei sexuelle Intentionen dahinter stehen, bin mit meiner Freundin super glücklich) habe, sehe ich ein absolutes No Go in diesem Fall, da der betreffende minderjährig ist und ich praktisch doppelt so alt ist.


Ich denke Minderjährige sollte hier doch eher in ihrem eigenen Altersbereich bleiben.

Oder wie steht Ihr das ?


Viele Grüße

:)

grave
23.08.2007, 18:15
hmm ich sehe es so

wenn nix sexuelles dahinter steckt ist da auch kein problem vom gesetz her behaupte ich einfach mal weil er das ja auch will !


das ist denke ich mal ne sache die du in deinem kopf mit dir selber klar machen solltest


und er sucht sich ja extra so jemanden weil du sein papi sein sollst !



lg grave

jrkler
23.08.2007, 18:24
erstmal die frage wie alt ist er.

weil es ist doch schon etwas im grenzbereich vorallem beim wickeln kommt man sich ja sehr nahe.
(nicht das du irgendleche probleme bekommst).

aber da er es ja auch "möchte", wäre gäbe es wohl aus moralischer sicht keine probleme.

jrkler

babe0093
23.08.2007, 19:12
ich kann nur für mich sprechen: Ich würde es lassen, da es wirlich ein ganz schmaler Grad ist. Die Person ist ja schließlich beim Wickeln nackt und beim Cremen und Pudern würdest du ihn/sie auch an intimen Stellen berühren, dass kann einem Erwachsenen dann schnell negativ ausgelegt werden, wenn es bekannt wird.

Jona Windeltiger
23.08.2007, 19:20
Jetzt mal rein aus deiner Sicht würde ich davon Abstand nehmen, in erster Linie eben schon wegen des Altersunterschieds und der Tatsache, dass ihr euch jedenfalls bislang nicht kennt und du diese Person nicht einschätzen kannst.

Trotzdem verstehe ich das so, dass der Sache rechtlich wenig entgegensteht. Wenn es wirklich nur ein Wickeln ist, so ist dies sicher zunächst mal recht unproblematisch.
Auch Sex mit "Minderjährigen" ist ja so tabu wie oft gedacht auch nicht. Vergleiche hierzu folgenden Bildblog-Artikel, in dem auch die entsprechenden Quellen verlinkt sind.
Link1 (http://www.bildblog.de/967) Link2 (http://www.bildblog.de/?p=606)


(Bild) behauptete wahrheitswidrig, "Sex zwischen einem Erwachsenen und einer 15jährigen" sei verboten.


Man kann damit - wie "Bild" - nicht einverstanden sein, gesetzlich "verboten" - wie "Bild" behauptet - ist daran aber nichts.

Im Zweifelsfall lass dich von deinem Anwalt beraten^^

Baby Eagle
23.08.2007, 19:21
Original von babe0093
ich kann nur für mich sprechen: Ich würde es lassen, da es wirlich ein ganz schmaler Grad ist. Die Person ist ja schließlich beim Wickeln nackt und beim Cremen und Pudern würdest du ihn/sie auch an intimen Stellen berühren, dass kann einem Erwachsenen dann schnell negativ ausgelegt werden, wenn es bekannt wird.



genau das ist auch meine Meinung :)

BradTB
23.08.2007, 19:36
Also ich bin auch der Meinung dass, dieses von rechtlicher Seite her kein Problem ist. Strafrechtlich ist das geregelt in §§174 ff. StGB. Allerdings kann er natürlich hinterher eine Falschaussage tätigen, und dieser wird, jedenfalls erstmal, höchstwahscheinlich, eher Glauben geschenkt. (s. ein gewisser Fall in der Türkei)

Die andere Sache ist der Altersunterschied aus der Persönlichen sicht. Ich würde, wenn ich so alt wäre, keine Person wickeln die noch so jung ist

MfG,

BradTB

windel88_wi
23.08.2007, 20:14
also ich hätte damit kein problem
... bin ja selbst erst 19 :lach:

Brutus
23.08.2007, 20:54
wenn man sieht wie schnell heute z.b. ein lehrer in den knast kommt, weil er angeblich ein schulkind angefasst hat - ich würde mich da nicht auf so etwas einlassen...

wie willste deine unschuld beweisen, wenn dir sowas angehängt wird und keine zeugen im raum waren?

hermann4000
23.08.2007, 21:01
auf keinen fall machen! ganz einfache regel: unter 18 dürfen mit unter 18jährigen, über 18 mit über 18 jährigen(??). nicht mischen!!!

PapaMaxi
23.08.2007, 21:17
Die "Altersschutzgrenze" in Sachen Sex liegt bei 14 Jahren. Das bedeutet vor allem, dass sexuelle Handlungen mit unter 14jährigen rechtlich gesehen strafbar sind.

Straffrei ist sexueller Kontakt, wenn beide Partner über 14 oder unter 18 Jahre alt sind. Dabei darf der oder die Ältere nicht ein so genannter Schutzbefohlener sein.
Sex zwischen einer 14jährigen und ihrem 17jährigen Freizeitbetreuer zum Beispiel.
Als Schutzbefohlene gelten außerdem Lehrer, Sporttrainer oder ähnliche Personen.
Dann spielt Freiwilligkeit keine Rolle mehr, sondern es besteht der Strafbestand des "Mis*bra*ch von Abhängigkeit durch Schutzbefohlene"!

Generell gilt: Sex gegen den Willen ist eine Straftat und der/die Jüngere hat das Recht sich dann zu wehren!

Gizmo_S
23.08.2007, 22:05
Hallole,

Für mich gillt auch die 18-Jahre-Grenze.

Originalfall: Ich hatte zwei Besucher, die hier auch aus dem Forum sind. der eine war damals unter 18, der andere anfang 20.
Mit dem anfang 20 bin ich in mein Schlafzimmer, und haben uns bei geschlossener Tür gegenseitig gewickelt. Da ich auch nicht wollte, dass der unter 18jährige zu schaut. Er selbst hatte sich dann alleine bei verschlossener Tür im Bad gewickelt.

Der Grund ist für mich ganz einfach: Da ich schwul bin, könnte mich der Anblick eines Penis beim Wickeln erregen. Und um dies bei minderjärigen zu vermeiden, ist ganz klar, da lass ich die Finger weg.

Nuckelgrüßle
Nuckel-Andy

mic
23.08.2007, 22:14
Hier reden alle nur vom Gesetz und ihre folgen. Ich schließ mich den Anderen an.

Aber ein Sache wurde hier nicht geklärt.

Sollst du ih nur wickeln oder auch ein Papa sein. Du schreibst, dass du als Papa agieren sollst. Heißt das jetzt nur wickeln oder auch das ganze andere drumherum?

babynepu
23.08.2007, 22:22
moins!

Also generell wäre ich bei sowas sehr vorsichtig. Vom Gesetz her gilt alles unter 14 kann selbst nicht über olche Dinge entscheiden, d.h. wenn Du eine 13 jähriges Kind wickeln würdest könntest Du gewaltig probleme bekommen insofern Du nicht ein Elternteil bist oder ausdrücklich von den Eltern dazu beauftragt worden bist. ist das Kind/Jugendliche 14 bzw. drüber kannst Du das Kind/Jugendlichen wickeln, aber auch hier wäre ich vorsichtig da der Jugendliche in dem Fall immer noch von den Eltern beaufsichtigt wird und selbst zwar entscheiden kann aber die Eltern das mitentscheiden müssen. Also wenn Du das vor hast sollten die Eltern bescheid wissen, weil die könnten Dich dann nämlich Anzeigen ohne die Aussage des Jugendlichen/Kindes und dann hast Du ein gewaltiges Problem.

Aus den oben genannten Gründen würde ich da schlicht weg davon abraten ein Jugendlichen unter 16 zu wickeln (ausser die Eltern geben ein OK). Mit 16 kann der Jugendliche frei entscheiden was er will und Du kannst auch nicht dran kommen wegen sexuellen Handlungen an Schutzbefohlenen ect.

PS: Heute stand in der Zeitung das ein Lehrer ein 15jähriges Mädchen auf dem Gang an die Wand geschubst haben soll. Naja das Ende vom Lied ist das der Lehrer seinen Job los ist, 1,5Jahre auf Bewährung bekommen hat und 1500Euro Schmerzensgeld zahlen muss. Da kann ich nur sagen: Willkommen im bescheuerten deutschen Rechtssystem. Als Lehrer muss man sich alles gefallen lassen (Beleidigungen ect.), kann nichts dagegen tun, macht ein Lehrer was (Beleidigung oder so) hat er gleich ne Klage am Hals...


mfg Nepu

Ronnybaby
24.08.2007, 00:20
HAllo Leute

auch ich habe diesel Angebot von besagten Typen bekommen
Finger weg von unter 18 jährigen außer man ist selber unter 18

Gruß Ronny

PS: Ich halte das für einen Fake oder jemand von der Po...ei oder ähnliches.

borg127
24.08.2007, 12:47
ich wäre damit sehr vorsichtig.
wer weiß, was da alles passieren kann... man sollte sich da auf kein risiko einlassen.

gekko
24.08.2007, 13:16
was ist eigentlich wenn der/die eine 17 360/365 als ist und der/die andere 18 5/365

also nur ein paar tage zwischen der formalen Grenze liegt????

dabei sexuelle handlungen und was weis ich ausgeübt wird?

und dann am tach später eine anzeige von dem/der 17 jahrügem/n ausgeht und so.. :D


So prinzipiell: auf 2 Jahre.. kommt es eigentlich nicht an... sehe ich so... und jeder normale richter der ein etwas gesunden menschenverstand hat und nicht nur nach einem ganz bestimmten tag im jahr, welcher nur einmal im leben vorkommt, entscheiden.
situationsabhängig würde ich das ganze als richter machen.

cat
24.08.2007, 16:35
Also soweit ich weis, greift der jugendschutz nicht, wenn die altersdifferenz unter 2 jahren ist. Zumindest bei sexuellen handlungen und es beide freiwillig tun. Bin mir da aber auch net so sicher.

cat
24.08.2007, 16:45
ui, onkel google hat was gefunden, was schön zum thema hier passt

http://www.jugendamt.nuernberg.de/downloads/sexualitaet.pdf

Peachbaby
24.08.2007, 17:34
Original von babynepu
Aus den oben genannten Gründen würde ich da schlicht weg davon abraten ein Jugendlichen unter 16 zu wickeln (ausser die Eltern geben ein OK). Mit 16 kann der Jugendliche frei entscheiden was er will und Du kannst auch nicht dran kommen wegen sexuellen Handlungen an Schutzbefohlenen ect.


Da wäre ich mal ganz vorsichtig! Mit Jugendlichen zwischen 16 und 17 Sex zu haben, die in einem Abhängigkeitsverhältnis von dir stehen, ist rechtlich problematisch. Ich erinnere da mal an Lehrer mit Schüler. Das würde ich lassen.

Ansonsten, so meine ich mich zu erinnern, liegt die Grenze für Sex zwischen Jugendlichen und Erwachsenen bei 16. D.h. ab dem 16. Geburtstag kann ein Jugendlicher auch sexuellen Kontakt mit einem Erwachsenen haben. Natürlich setzt das voraus, dass beide das freiwillig machen, aber das ist unter 2 Erwachsenen auch nicht anders.
Hier liegt eigentlich der Knackpunkt - d.h., falsch etwas schief geht, musst du als Erwachsener beweisen, dass der Jugendliche das auch wollte - und du ihn nicht gezwungen hast oder seine Unerfahrenheit ausgenutzt hast. In diesem Fall könnte es möglich sein, das zu beweisen, wenn der Jugendliche dir zuerst eine PM geschrieben hat. Aber ich bin kein Richter.

Ansonsten ist das deine Entscheidung.

Peachy

smu
24.08.2007, 18:16
Um hier mal etwas Sachwissen einzubringen (zugegeben aus dem PDF, das catman verlinkt hat - Hinweis an catman: Bei dem Link fehlte ein "f" am Ende), hier die relevantesten Paragraphen:

Der Schutz von Kindern unter 14 Jahren

Sexueller Mis*brauch von Kindern §§ 176, 176a StGB

Alle sexuellen Handlungen an oder vor einem Kind unter
14 Jahren gelten als Mis*brauch, sind verboten und
werden je nach Schwere des Falles mit Geldstrafe bzw.
Freiheitsstrafe bis zu 15 Jahren bestraft. Dies gilt auch
unabhängig von einer Einwilligung des Kindes oder der
Eltern. Bereits der Versuch des sexuellen Missbrauches
von Kindern ist strafbar.

Der Schutz von Jugendlichen unter 16 Jahren

Grundsätzlich ist einvernehmlicher (d.h. freiwilliger) Sex mit Minderjährigen ab 14 Jahren straffrei.

Sexueller Mis*brauch von Jugendlichen § 182 StGB
Sex mit Jugendlichen unter 16 Jahren ist für über 18-jährige verboten, wenn dabei eine Zwangslage ausgenutzt oder Entgelt geleistet wird (Geldstrafe bzw. Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren). Ebenfalls strafbar ist Sex mit Jugendlichen unter
16 Jahren, wenn Personen über 21 Jahre dabei die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzen (Geldstrafe bzw. Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren).

Sexueller Mis*brauch von Schutzbefohlenen § 174 Abs. 1 Ziff 1 und 3 StGB
Sex mit Schutzbefohlenen (Personen unter 16 Jahren, die jemandem zur Erziehung, Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut sind bzw. leibliche oder angenommene Kinder unter 18 Jahren) ist verboten und wird mit Geldstrafe bzw. Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft.

Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger § 180 Abs. 1 StGB
Wer sexuelle Handlungen von oder an einem Mädchen oder Jungen unter 16 Jahren vermittelt oder dafür Gelegenheiten schafft und damit direkt unterstützt macht sich strafbar. Personensorgeberechtigte, z.B. Eltern/Vormund sind davon nicht betroffen, außer sie verletzen ihre Erziehungspflicht gröblich, d.h. sie fügen dem Mädchen oder
Jungen dadurch Schaden zu (Geldstrafe bzw. Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren).

Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht § 171 StGB
Wer seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht (z.B. Eltern, LehrerInnen, ErzieherInnen) gegenüber einem Mädchen oder Jungen unter 16 Jahren gröblich verletzt und sie
oder ihn in die Gefahr bringt, bei der körperlichen oder psychischen Entwicklung Schaden zu nehmen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft. Dabei geht es immer um die Abwägung zwischen notwendiger
Aufsicht und Unterstützung von Selbständigkeit.

Der Schutz von Jugendlichen unter 18 Jahren

Sexueller Mis*brauch von Schutzbefohlenen § 174 Abs. 1 Ziff 2 und 3 StGB
Sex unter Mis*brauch eines Abhängigkeitsverhältnisses, bzw. mit leiblichen oder angenommenen Kindern unter 18 Jahren, ist verboten (Geldstrafe bzw. Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren).

Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger § 180 Abs. 2 und 3 StGB
Wer eine Person unter 18 Jahren dazu bestimmt, sexuelle Handlungen gegen Entgelt an oder vor einem Dritten vorzunehmen oder vornehmen zu lassen oder wer solche Handlungen vermittelt oder unterstützt wird bestraft (Geldstrafe bzw. Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren). Wer eine Person unter 18 Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist, dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an oder vor einem Dritten vorzunehmen oder an sich vornehmen zu lassen, wird bestraft (Geldstrafe bzw. Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren).
In beiden Fällen ist schon der Versuch strafbar.

Ciao,
Sven

PS: Wieso zum Henker steht das Wort M I S S B R A U C H auf der Blacklist des Forums?
PPS: Ich halte sowieso wenig von solchen Blacklists, meistens beschränken sie eh nur sinnvolle Diskussionen, statt wirklich vor deren Gebrauch zu schützen (zu leicht zu umgehen). Naja, wirklich üble Schimpfworte würde zugegebenermaßen auch ich auf die Blacklist setzen. Aber Worte wie dieses? Mach für mich wirklich keinen Sinn. PPPS: Vor allem: Mis*brauch steht drauf, Sex aber nicht?

Jona Windeltiger
24.08.2007, 20:44
Original von smu
Sex mit Jugendlichen unter 16 Jahren ist für über 18-jährige verboten, wenn dabei eine Zwangslage ausgenutzt oder Entgelt geleistet wird (Geldstrafe bzw. Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren).
Häh? Wenn ich 16 oder 17 bin, darf ich die Zwangslage der anderen Person ausnutzen? :D

cat
24.08.2007, 22:07
Original von smu
Um hier mal etwas Sachwissen einzubringen (zugegeben aus dem PDF, das catman verlinkt hat - Hinweis an catman: Bei dem Link fehlte ein "f" am Ende), hier die relevantesten Paragraphen:


PS: Wieso zum Henker steht das Wort M I S S B R A U C H auf der Blacklist des Forums?
PPS: Ich halte sowieso wenig von solchen Blacklists, meistens beschränken sie eh nur sinnvolle Diskussionen, statt wirklich vor deren Gebrauch zu schützen (zu leicht zu umgehen). Naja, wirklich üble Schimpfworte würde zugegebenermaßen auch ich auf die Blacklist setzen. Aber Worte wie dieses? Mach für mich wirklich keinen Sinn. PPPS: Vor allem: Mis*brauch steht drauf, Sex aber nicht?

Zum ersten Punkt, danke smu, copy-paste fehler

zu den PPPPPPS: Frag dazu am besten Maxi ;-)

tee
25.08.2007, 03:05
huhu :)


Original von smu

PS: Wieso zum Henker steht das Wort M I S S B R A U C H auf der Blacklist des Forums?
PPS: Ich halte sowieso wenig von solchen Blacklists, meistens beschränken sie eh nur sinnvolle Diskussionen, statt wirklich vor deren Gebrauch zu schützen (zu leicht zu umgehen). Naja, wirklich üble Schimpfworte würde zugegebenermaßen auch ich auf die Blacklist setzen. Aber Worte wie dieses? Mach für mich wirklich keinen Sinn. PPPS: Vor allem: Mis*brauch steht drauf, Sex aber nicht?

ich finde diese art von zensur auch sehr hinderlich. und es ist ja nicht das erste mal das dieses thema zur sprache äh schrift kommt ;)
no blacklisting!

schatten und süsses wasser

tee :]

dennis
25.08.2007, 07:40
Guten Morgen,

Also ich hätte eigentlich keine Probleme damit eine(n) unter 18–jährige(n) zu wickeln und im Intimbereich einzucremen, solang der / die Partner/in keine Sexuellen Handlung von mir fordert. Das Wickeln an sich (dazu gehört auch das eincremen) ist vom Gesetz her erlaubt. Es ist nur eine reine Kopfsache und beide müssen es wollen.

Sollte ich mal eine(n) unter 18 wickeln, würde ich es so machen. Er / sie sollte sich erst mal selbst im Intimbereich freimachen. Dann würde ich Ihn / Sie die Windel unter dem Po schieben und schließlich langsam eincremen. Natürlich sollte man die Aktion sofort Abbrechen, wenn Er oder Sie kein Gefallen dran findet oder es nicht weiter möchte.

Der Punkt ist aber, dass ich keine(n) unter 18-jährige(n) unbedingt wickeln möchte. Ich gehe jetzt nicht auf die Suche, er oder sie sollte schon zu mir kommen und fragen. Auch dann heißt es noch nicht, dass ich es machen würde. Ich würde mit dem / die erst mal reden, chatten, treffen oder was auch immer.

Meine Erfahrung ist, das mich die jüngeren Mädels so intensiv anschauen, ob sie mich gleich Heiraten oder Geschlechtsverkehr haben möchten. Gut ich schaue natürlich auch zu ihr rüber, aber nur Sex zu haben, weil sie schön aussieht, möchte ich auch nicht. Bei manchen sieht man ja noch nicht einmal das sie überhaupt noch keine 18 ist. Ich hätte wirklich schon meinen Spaß manchmal haben können. Was ich damit sagen möchte ist, dass meistens die Mädels den ersten Schritt machen.

Ein gutes Beispiel ist auch natürlich (wie schon hier erwähnt) die 13-jährige Charlotte aus England, die mit Marco W. Geschlechtsverkehr gehabt haben sollte. Marco W. lag wahrscheinlich am Strand bis ihn die 13-jährige angesprochen und er im Jugendlichen Leichtsinn mit ihr auf ihr Zimmer ging. Ich würde nie in die Türkei Urlaub machen. Wenn du einmal mit dem Gesetz da im Konflikt gekommen bist und sogar verhaftet wirst, kommst du wie man sieht nicht mehr raus. Nur weil man mit einer minderjährigen rumgeknutscht hat.

So viel dazu. Jetzt mal eine Frage an die unter 18-Jährigen hier. Würdet ihr euch von Erwachsenen wickeln lassen oder sucht ihr in euren Alter welche?

Gruß
Dennis

enigma6
25.08.2007, 09:55
Original von babynepu
moins!

Also generell wäre ich bei sowas sehr vorsichtig. Vom Gesetz her gilt alles unter 14 kann selbst nicht über olche Dinge entscheiden, d.h. wenn Du eine 13 jähriges Kind wickeln würdest könntest Du gewaltig probleme bekommen insofern Du nicht ein Elternteil bist oder ausdrücklich von den Eltern dazu beauftragt worden bist. ist das Kind/Jugendliche 14 bzw. drüber kannst Du das Kind/Jugendlichen wickeln, aber auch hier wäre ich vorsichtig da der Jugendliche in dem Fall immer noch von den Eltern beaufsichtigt wird und selbst zwar entscheiden kann aber die Eltern das mitentscheiden müssen. Also wenn Du das vor hast sollten die Eltern bescheid wissen, weil die könnten Dich dann nämlich Anzeigen ohne die Aussage des Jugendlichen/Kindes und dann hast Du ein gewaltiges Problem.

Aus den oben genannten Gründen würde ich da schlicht weg davon abraten ein Jugendlichen unter 16 zu wickeln (ausser die Eltern geben ein OK). Mit 16 kann der Jugendliche frei entscheiden was er will und Du kannst auch nicht dran kommen wegen sexuellen Handlungen an Schutzbefohlenen ect.

PS: Heute stand in der Zeitung das ein Lehrer ein 15jähriges Mädchen auf dem Gang an die Wand geschubst haben soll. Naja das Ende vom Lied ist das der Lehrer seinen Job los ist, 1,5Jahre auf Bewährung bekommen hat und 1500Euro Schmerzensgeld zahlen muss. Da kann ich nur sagen: Willkommen im bescheuerten deutschen Rechtssystem. Als Lehrer muss man sich alles gefallen lassen (Beleidigungen ect.), kann nichts dagegen tun, macht ein Lehrer was (Beleidigung oder so) hat er gleich ne Klage am Hals...


mfg Nepu

Nicht nur Eurer Rechtssystem ist Mist, auch das CH-Recht ist diesbezüglich Katastrophe. Da werden Mörder und Sextriebtäter freigelassen, während man einfache Diebe jahrelang in den Knast schickt :-(

Bei uns hat es kürzlich einen Fall gegeben, wo der Vater von der Mutter und der eigenen Tochter beschuldigt wurde, d.h. er hat angeblich die Tochter missbraucht. Er war dann aber unschuldig und wurde freigesprochen, aber seinen Job und seinen Ruf war er los und darf jetzt Alimente zahlen.... Meine Meinung die Finger davon lassen: es könnte ja auch eine Falle des Freund und Helfers(Pol) sein

Jona Windeltiger
25.08.2007, 10:32
Original von enigma6
es könnte ja auch eine Falle des Freund und Helfers(Pol) sein
Wenn du lesen wollen würdest, dann würdest du lesen können, dass da steht: (selbst) Sex mit unter 18-jährigen ist rechtlich nicht zu beanstanden. Wo soll da jetzt die Falle sein???

Brutus
25.08.2007, 12:39
Original von Jona Windeltiger

Original von enigma6
es könnte ja auch eine Falle des Freund und Helfers(Pol) sein
Wenn du lesen wollen würdest, dann würdest du lesen können, dass da steht: (selbst) Sex mit unter 18-jährigen ist rechtlich nicht zu beanstanden. Wo soll da jetzt die Falle sein???

Hat sich hier irgend ein Rechtsexperte dazu geäussert, oder schliesst du dass alles aus dem PDF? Ich habe jetzt ein Jahr Grundlagen in diversen Rechtsbereichen studiert, und gelernt, dass alles Auslegungssache ist.
Wenn du also einen Minderjährigen wickelst, und er zeigt dich dann an, wie willste dann beweisen, dass du nichts gemacht hast?

Lass uns doch mal das PDF etwas auseinandernehmen:


Sexueller Mis*brauch von Kindern §§ 176, 176a StGB
Alle sexuellen Handlungen an oder vor einem Kind unter
14 Jahren gelten als Mis*brauch, sind verboten und
werden je nach Schwere des Falles mit Geldstrafe bzw.
Freiheitsstrafe bis zu 15 Jahren bestraft. Dies gilt auch unabhängig von einer Einwilligung des Kindes oder der Eltern. Bereits der Versuch des sexuellen Missbrauches
von Kindern ist strafbar.
Sprich, auch wenn dich ein Kind anspricht, du sollst es wickeln, und dich damit befugt, es zu tun, sind sexuelle Handlungen verboten!


Sexueller Mis*brauch von Jugendlichen § 182 StGB
Sex mit Jugendlichen unter 16 Jahren ist für über 18-jährige verboten, wenn dabei eine Zwangslage ausgenutzt oder Entgelt geleistet wird (Geldstrafe bzw. Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren). Ebenfalls strafbar ist Sex mit Jugendlichen unter
16 Jahren, wenn Personen über 21 Jahre dabei die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzen (Geldstrafe bzw. Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren).
Jetzt sag mir mal, wie "Zwangslage" und "fehlende Fähigkeit zur Selbstbestimmung" definiert ist?! Beides sind extrem dehnbare und beliebig formbare Begriffe. Wenn das Kind, das dich angeschrieben hat, halt eben fehlende Fähigkeit hat, einzuschätzen was es da macht, dann kann der Tatbestand schon erfüllt sein!


Sexueller Mis*brauch von Schutzbefohlenen § 174 Abs. 1 Ziff 2 und 3 StGB
Sex unter Mis*brauch eines Abhängigkeitsverhältnisses, bzw. mit leiblichen oder angenommenen Kindern unter 18 Jahren, ist verboten (Geldstrafe bzw. Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren).
Findig argumentiert kann auch ein solches Wickelabenteuer als Fall gedeutet werden, indem sich ein Erwachsener einem Kind "annimmt" - klar, das ist jetzt relativ weit hergeholt, Fallbeispiele haben mir jedoch bisher gezeigt, dass zu jedem Mittel gegriffen wird wenns um solche Fälle geht...

Jona Windeltiger
25.08.2007, 13:12
Original von Brutus
Jetzt sag mir mal, wie "Zwangslage" und "fehlende Fähigkeit zur Selbstbestimmung" definiert ist?! Beides sind extrem dehnbare und beliebig formbare Begriffe. Wenn das Kind, das dich angeschrieben hat, halt eben fehlende Fähigkeit hat, einzuschätzen was es da macht, dann kann der Tatbestand schon erfüllt sein!

Über U14 brauchen wir nicht reden, das ist ja soweit klar; ich wollte nur nicht unendlich Einschränkungen einbauen, die hier schon 5-mal gepostet wurden.
Ansonsten hast mit deinen Zweifeln ja recht, und deswegen habe ich ja ganz oben auch geschrieben, dass ich das nicht mit zB 32 bei einem mir unbekannten 16-jährigen tun würde.
Aber wie man unter diesen Vorraussetzungen sich eine "Falle der Polizei" vorstellen kann, ist mir immer noch nicht klar!? Und darum ging es ja in dem was ich schrieb...

Aber ich habe auch nicht so wesentlich Lust, das auszudiskutieren...

enigma6
25.08.2007, 16:40
Original von Jona Windeltiger

Original von Brutus
Jetzt sag mir mal, wie "Zwangslage" und "fehlende Fähigkeit zur Selbstbestimmung" definiert ist?! Beides sind extrem dehnbare und beliebig formbare Begriffe. Wenn das Kind, das dich angeschrieben hat, halt eben fehlende Fähigkeit hat, einzuschätzen was es da macht, dann kann der Tatbestand schon erfüllt sein!

Über U14 brauchen wir nicht reden, das ist ja soweit klar; ich wollte nur nicht unendlich Einschränkungen einbauen, die hier schon 5-mal gepostet wurden.
Ansonsten hast mit deinen Zweifeln ja recht, und deswegen habe ich ja ganz oben auch geschrieben, dass ich das nicht mit zB 32 bei einem mir unbekannten 16-jährigen tun würde.
Aber wie man unter diesen Vorraussetzungen sich eine "Falle der Polizei" vorstellen kann, ist mir immer noch nicht klar!? Und darum ging es ja in dem was ich schrieb...

Aber ich habe auch nicht so wesentlich Lust, das auszudiskutieren...

War nur eine Vermutung meinerseits, das mit der Falle der Grünhelme, hab mal irgendwo gelesen, dass Die neuerdings so auf Jagd gehen um so z.B. Phädophile zu erwischen, sprich der Polizist gibt sich als U18 aus und wenn dann einer anbeisst, dann hat derjenige Pech gehabt

tee
25.08.2007, 16:55
huhu :)


Original von enigma6

War nur eine Vermutung meinerseits, das mit der Falle der Grünhelme, hab mal irgendwo gelesen, dass Die neuerdings so auf Jagd gehen um so z.B. Phädophile zu erwischen, sprich der Polizist gibt sich als U18 aus und wenn dann einer anbeisst, dann hat derjenige Pech gehabt

zutrauen könnte man diesen behörden soetwas durchaus - aber ich glaube, dass dies dann eine anstiftung zum "verbrechen" sei und das ist in deutschland so nicht erlaubt.
es gibt doch in den usa fahrzeuge, die von den cops da in gebiete mit viel autodiebstählen gestellt werden und die nur als falle da stehen. und mit tränengas und anderen mitteln den (angestifteten ;)) autodieb ausser gefecht setzen...

schatten und süsses wasser

tee :]

enigma6
25.08.2007, 17:19
Original von tee
huhu :)


Original von enigma6

War nur eine Vermutung meinerseits, das mit der Falle der Grünhelme, hab mal irgendwo gelesen, dass Die neuerdings so auf Jagd gehen um so z.B. Phädophile zu erwischen, sprich der Polizist gibt sich als U18 aus und wenn dann einer anbeisst, dann hat derjenige Pech gehabt

zutrauen könnte man diesen behörden soetwas durchaus - aber ich glaube, dass dies dann eine anstiftung zum "verbrechen" sei und das ist in deutschland so nicht erlaubt.
es gibt doch in den usa fahrzeuge, die von den cops da in gebiete mit viel autodiebstählen gestellt werden und die nur als falle da stehen. und mit tränengas und anderen mitteln den (angestifteten ;)) autodieb ausser gefecht setzen...

schatten und süsses wasser

tee :]


Habe ich auch schon gehört, gut die USA ist ja in dieser Hinsicht sowieso ganz speziell :) , Bush und Schäuble mit dem Bundestronjaner lassen grüssen

Ich denke mir (das wüsste aber sicher ein Jurist genauer) dass wenn die Aktion von oberster Stelle genehmigt ist, dass die Polente das durchaus machen darf, irgendwie müssen die ja mit den "Cyberverbrechern" mithalten. Das was dann daraus gemacht wird (weil die meisten Bundesbeamten sowieso keine Ahnung vom Inet haben ** grins **) steht ganz woanders geschrieben

Wie auch immer: am besten die Finger davon lassen, sonst ist man scheller in den Fängen der Justiz als einem lieb ist.

Bettnaesser
26.08.2007, 17:43
Also zu dem Thema Falle der Polizei:

In Deutschland ist es für Polizeibeamte (auch Kripo usw.) nicht erlaubt Fallen in dieser Art zu stellen. Man nennt das dann "Anstiftung zu einer Straftat"
Das heißt, ein Polizist darf sich nicht wie ein Penner verkleiden, auf dich zukommen und dir Haschisch zum Kauf anbiten um dich danach wegen Drogenbesitz festzunehmen.
Ebensowenig darf ein Polizist einer Frau Geld für sexuelle Handlungen anbieten und sie dann wegen unerlaubter Prostitution verhaften.

Anders sieht es aus, wenn du einem Ermittler in zivil z.B. Drogen zum Kauf anbietest. Dann kann er das Angebot annehmen und für den Fall daß du die Drogen dann tatsächlich besitzt und der Kauf abgewickelt wurde, dich wegen Dealerei verhaften.

Da die Polizei vor Gericht natürlich immer genau darlegen muß, wie sie zu ihren Erkentnissen und Beweisen gekommen ist und ja auch detailierte Berichte von den Beamten verfasst werden müßen, denke ich nicht das es sich hier um eine Falle der Polizei handelt!

Allerdings muß ich mich meinen Vorrednern anschließen, das heißt nicht, daß der "Minderjährige" dir nicht hinterher Probleme machen könnte und dann das Gegenteil zu beweisen ist sehr schwierig, da erst mal dem Wort des Kindes mehr Glauben geschenkt wird als deinem. Ich persönlich hätte generell kein Problem damit, vorausgesetzt ich kenne denjenigen persönlich schon etwas besser und habe das Gefühl, daß ich ihm vertrauen kann. Bei jemanden den ich nur flüchtig durch den Chat kenne, würde ich wohl eher die Finger davon lassen.

Jona Windeltiger
26.08.2007, 17:52
Original von Bettnaesser
In Deutschland ist es für Polizeibeamte (auch Kripo usw.) nicht erlaubt Fallen in dieser Art zu stellen. Man nennt das dann "Anstiftung zu einer Straftat"
Das heißt, ein Polizist darf sich nicht wie ein Penner verkleiden, auf dich zukommen und dir Haschisch zum Kauf anbiten um dich danach wegen Drogenbesitz festzunehmen.
Ebensowenig darf ein Polizist einer Frau Geld für sexuelle Handlungen anbieten und sie dann wegen unerlaubter Prostitution verhaften.
Dazu kommt ja auch noch, dass in diesem Fall nicht ein Polizist der Lockvogel wär, sondern ein Jugendlicher. Selbst bei gutem Willen würde die Polizei sich, wenn sie eine solche Falle aufstellen wollen würde, ja quasi der Prostitution Minderjähriger schuldig machen^^

enigma6
26.08.2007, 19:13
Original von Bettnaesser
Also zu dem Thema Falle der Polizei:

In Deutschland ist es für Polizeibeamte (auch Kripo usw.) nicht erlaubt Fallen in dieser Art zu stellen. Man nennt das dann "Anstiftung zu einer Straftat"
Das heißt, ein Polizist darf sich nicht wie ein Penner verkleiden, auf dich zukommen und dir Haschisch zum Kauf anbiten um dich danach wegen Drogenbesitz festzunehmen.
Ebensowenig darf ein Polizist einer Frau Geld für sexuelle Handlungen anbieten und sie dann wegen unerlaubter Prostitution verhaften.

Anders sieht es aus, wenn du einem Ermittler in zivil z.B. Drogen zum Kauf anbietest. Dann kann er das Angebot annehmen und für den Fall daß du die Drogen dann tatsächlich besitzt und der Kauf abgewickelt wurde, dich wegen Dealerei verhaften.

Da die Polizei vor Gericht natürlich immer genau darlegen muß, wie sie zu ihren Erkentnissen und Beweisen gekommen ist und ja auch detailierte Berichte von den Beamten verfasst werden müßen, denke ich nicht das es sich hier um eine Falle der Polizei handelt!

Allerdings muß ich mich meinen Vorrednern anschließen, das heißt nicht, daß der "Minderjährige" dir nicht hinterher Probleme machen könnte und dann das Gegenteil zu beweisen ist sehr schwierig, da erst mal dem Wort des Kindes mehr Glauben geschenkt wird als deinem. Ich persönlich hätte generell kein Problem damit, vorausgesetzt ich kenne denjenigen persönlich schon etwas besser und habe das Gefühl, daß ich ihm vertrauen kann. Bei jemanden den ich nur flüchtig durch den Chat kenne, würde ich wohl eher die Finger davon lassen.

und was ist mit den Undercover Aktionen, wo z.B. ein Kripo Polizist in einer JugendGang eingescheust wird (und sich unter Umständen als Rocker verkleiden muss?) soviel ich weiss sind solche Aktionen, die ja der Ermittlung dienen, erlaubt

--> entscheidend ist doch, dass es vom Staatsanwalt genehmigt ist, sonst ist die Aktion dann definitiv strafbar. Wie gesagt weiss ich das leider nicht genau, daher wäre vielleicht der Rat eines Juristen sehr hilfreich

Lucas2005
26.08.2007, 21:29
Wie auch immer die Rechtslage ist, unter 18 Finger weg und es dem auch der das Angebot machte erklären warum.
Ist es kein Fake und ein unter 18 jähriger geht auf de Suche nach jemanden, kann er auch ganz schnell an jemanden geraten der etwas will was er nicht will, und dann?

Wenn sich zwei Fremde übers Internet kennen lernen, ist immer vorsicht angesagt. Also immer schön misstrauisch bleiben, wir leben ja nicht in einer idealen Käseglockenwelt.

Ich find die Möglichkeiten Leute Kennenzulernen über Stammtische viel besser, da ist die Gefahr sehr klein das was passieren kann und man lernt Leute kennen.

LG Lucas

jrkler
27.08.2007, 19:37
Original von Lucas2005

Wenn sich zwei Fremde übers Internet kennen lernen, ist immer vorsicht angesagt. Also immer schön misstrauisch bleiben, wir leben ja nicht in einer idealen Käseglockenwelt.

LG Lucas

da stimm ich dir voll zu luci.

es ist zurzeit sehr gefährlich solche (2mann) treffen zumachen.

jrkler

dennis
27.08.2007, 20:04
Leute, ich mache mich doch nicht strafbar, wenn ich jemanden wickel der noch Minderjährig ist. Beim wickeln hat man doch kein Sex mit dem Partner/in. Wenn mich jetzt beispielsweise eine aus dem Freundeskreis fragen würde ob ich sie wickeln könnte, würde ich es machen. Mein Freundeskreis geht von 14 - 45 Jahren. Also Leute, keiner kann euch was anhaben, wenn ihr Minderjährige Personen wickelt. Es gehören immer zwei dazu. Man darf sie nur nicht zwingen oder festhalten.

Gruß
Dennis

windelronny
27.08.2007, 22:06
und warum dürfen männliche erzieher in krippen oder kindergärten dann keine babys wickeln ohne einwilligung der eltern

heute wird man doch schon wegen sexueller nötigung verklagt wen man nur geilen mädels hinterher schaut

also lass die finger davon

tee
27.08.2007, 23:47
huhu:)


Original von windelronny
und warum dürfen männliche erzieher in krippen oder kindergärten dann keine babys wickeln ohne einwilligung der eltern


ist das wirklich so? einzelfall?
ich finde das ist schon ziemlich diskriminierend (wenn dem so ist)! ich will gar keinen vergleich suchen.

schatten und süsses wasser

tee :]

cat
28.08.2007, 01:13
Original von windelronny
und warum dürfen männliche erzieher in krippen oder kindergärten dann keine babys wickeln ohne einwilligung der eltern

heute wird man doch schon wegen sexueller nötigung verklagt wen man nur geilen mädels hinterher schaut

also lass die finger davon

Also das kann ich dir fast nicht glauben, bitte nenne deine Quelle. Wäre echt diskremnierung.

jrkler
28.08.2007, 17:56
Original von catman

Original von windelronny
und warum dürfen männliche erzieher in krippen oder kindergärten dann keine babys wickeln ohne einwilligung der eltern

heute wird man doch schon wegen sexueller nötigung verklagt wen man nur geilen mädels hinterher schaut

also lass die finger davon

Also das kann ich dir fast nicht glauben, bitte nenne deine Quelle. Wäre echt diskremnierung.

also ich kann mir in der heutigen zeit in einigen Kindergärten schon denken
(vorallem wenn es sich im mädchen handelt)
aber heute kannst du als mädchen sagen (wenn man mit den streß hat) der hat mich sexuell misshandelt und der hat erstmal streß und das bekommt der nicht so schnell wieder wech!!!!!!!!!!!!!!!!!

jrkler

dennis
28.08.2007, 18:35
Hallo,

Ich habe mal gelesen, dass in Behintertenschulen, Frauen nur Mädchen und Männer nur Jungs wickeln dürfen. In Kindergärten habe ich das noch nie gehört. Wie ich mich zurück erinnen konnte, machte ein Freund von mir immer in die Hose, er wurde jeden Tag im Kindergarten von Kindergäterinnen gewickelt. Wurde auch schon mal im Kindergarten gewickelt.

Gruß
Dennis

keri1989
31.08.2007, 20:18
also ich finde wenn nichts sexuelles dahinter steht gibt es da kein problem bei. ich würde den jungen aber vorher fragen ob es bei ihm genauso ist.das muss nämlich 100% feststehen das niemand einen sexuellen hintergedanken dabei hat.weil sonst könnte dies zu problemen führen

Cartman
31.08.2007, 22:10
Das die Polizei irgendwen irgendwo einschleust ist ausgeschlossen in diesem Fall, das würde dem Beamten den Job kosten. Im übrigen dürfen die viel weniger als man vielleicht glaubt in Deutschland. Informiert euch mal ein bisschen ist recht interessant!

Ansonsten: rein rechtlich ist mir keinerlei Grundlage bekannt, auf Grund derer man euch belagen könnte, sofern es in beiderseitigem Interesse ist. Ich mein wir reden hier von wickeln. Für 99% der Bevölkerung ist das doch was, was im weitesten Sinne mit Hygiene bei Babys und vielleicht noch Rentnern zu tun hat und nicht das was wir damit verbinden.

Das Problem ist also nicht das Recht haben, sondern eher mal wieder das Recht bekommen. Vor Gericht stehen deine Chancen da nämlich eher schlecht wenn es Aussagen gegen Aussage steht. Lass es am besten noch ne Frau sein, dann haste von Anfang an schon verloren. :rolleyes:

hansmaulwurf
02.09.2007, 13:28
Anekdote dazu:
Wie ich sieben oder acht war hab ich ein paar mal meinen damaligen Freund mit Babywindeln gewickelt, war damals total spannend auch wenn ich die Gefühle die ich dabei hatte noch garnicht richtig deuten konnte.
Schade das der Kontakt nach dem Wechsel der Schule verloren geangen ist, da hätte eine Windelfreundschaft draus werden können.

Zum Thema, wenn der Altersunterschied gering ist würde ich auch jemanden wickeln der unter 18 ist, der/diejenige müsste dann aber schon mindestens 17+ sein und, vor allem, muss man sich vertrauen können.

Also einfach so per "Kontaktanzeige" niemals, nichtmal bei Ü18.

nessie
02.09.2007, 13:59
Original von Jona Windeltiger
Auch Sex mit "Minderjährigen" ist ja so tabu wie oft gedacht auch nicht. Vergleiche hierzu folgenden Bildblog-Artikel, in dem auch die entsprechenden Quellen verlinkt sind.
Link1 (http://www.bildblog.de/967) Link2 (http://www.bildblog.de/?p=606)


Stimmt - aber beachte das schwebende Gesetzgebungsverfahren:
Gegenwärtig: Sex mit Personen unter 14 immer verboten (§ 176 StGB),
mit Personen unter 16: Unter bestimmten Voraussetzungen verboten (Entgeltlich, Ausnutzen der Unreife oder einer Zwangslage; § 182 StGB).

Nach dem Gesetzgebungsverfahren (siehe den Thread: Sind wir illegal) soll die letzte Kategorie bis unter 18 ausgedehnt werden, Vorgabe des Euraparechts.

Ich würde die von Dir angesprochene Aktion auch lieber lassen.

nessie
02.09.2007, 14:07
Original von tee
huhu :)

[quote]Original von enigma6

zutrauen könnte man diesen behörden soetwas durchaus - aber ich glaube, dass dies dann eine anstiftung zum "verbrechen" sei und das ist in deutschland so nicht erlaubt.


Im Drogenbereich gibt es Urteile, wonach der Einsatz eines "Lockspitzels" oder Agent Provocateur nicht strafbar sei, da dieser die vollständige Begehung der Tat eben nicht will und damit keinen Anstiftervorsatz hat. Der darin liegende Verstoß gegen das Prinzip des fairen Verfahrens wird in Bezug auf den derart überführten Täter (nur) mit einer Strafmilderung geahndet. Wie die Praxis bei Sexualstraftaten ist, weiß ich nicht.

Plueschbaby
02.09.2007, 15:49
Hallo, was dennis schreibt kann ich aus eigen Erfahrung bestätigen. Wo bei sagen uns auch keine wirklich attraktive Pflegerin herumgelaufen sind. Sie war zwar sehr nette aber nicht so dass man an mehr gedacht hätte. Ich kann natürlich nicht sagen wie die Mädchen oder jungen Damen es gesehen haben.
Andreas