Rechtsfragen zum Thema Windelfetisch?
Mich interessiert schon lange wie die Rechtslage für uns aussieht, ihr nicht auch? Welche Fragen interessieren euch eigentlich am meisten? Auf meiner neuen Homepage, sollen auch Rechtsfragen beantwortet werden. Natürlich mit Zusammenarbeit eines Anwalts. Ich habe drei für mich wichtige Fragen in einem Fallbeispiel aufgelistet.
Erste Frage: Wie sieht es eigentlich aus, wenn ein 18-jährige(r) einen 14-Jährige(n) Jugendlichen wickeln möchte? Darf er das? Oder ist es vielleicht sogar strafbar? Zur Info: Minderjährigen dürfen nur dann mit einem Erwachsenen Sex haben, wenn er / sie 14 Jahre alt bist, nicht zum Sex gezwungen, ausgenutzt oder missbraucht wird bzw. alle Schutzpersonen wie Lehrer, Chef, Pflegepersonal etc.). Ich selber finde nichts schlimmes dran einen Minderjährigen zu wickeln. Werde schließlich kein Sex mit dem haben.
Zweite Frage: Darf man sich in der Öffentlichkeit wickeln oder gewickelt werden? Wie ich weiß, ist das Wickeln in der Öffentlichkeit, nur dann erlaubt, wenn sich keine dritten Personen durch unser Handeln gestört fühlen. Wie mit dem Sex in der Öffentlichkeit. Fühlen sich andere Menschen gestört, ist es Strafbar.
Dritte Frage: Darf man eigentlich mit Babysachen oder mit Windeln in der Öffentlichkeit rumlaufen? Im FKK-Bereich kann ich mir das sehr gut Vorstellen, das es erlaubt ist, aber was ist, wenn ich aus Spaß vielleicht durch eine verlohende Wette durch die Stadt geht. Karneval ausgenommen.
Was meint ihr dazu?
Gruß
Dennis
RE: Rechtsfragen zum Thema Windelfetisch?
Oh mein gott :)
@1: lass es halt einfach ;)
@2: für soetwas gibt es überhaupt keinen plausiblen grund, also dürfte das unter "erregung öffentlichen ärgernisses" fallen. also: lass es halt einfach ;)
@3: naja möglicherweise lachen sich die leute halt über dich den a.... ab, je nachdem wie krass die babysachen rüberkommen. aber im allgemeinen ist das rücksichtslos, und es gibt auch keinen plausiblen grund dafür, sowas zu machen. es wirft ein schlechtes licht auf uns alle. und es könnte für kinder die das sehen recht ...sagen wir mal verwirrend sein. also: lass es halt einfach ;)
RE: Rechtsfragen zum Thema Windelfetisch?
Das Problem ist abhängig davon, wie es ein Staatsanwalt sieht. Und die haben manchmal recht verschiedene Ansichten.
Hinzu kommt, dass JEDE Person den 18jährigen anzeigen könnte - mit dem selben Ergebnis.
Meine Meinung: Am sichersten ist, wenn beide über 18. OK?
RE: Rechtsfragen zum Thema Windelfetisch?
Zitat:
Original von dennis
Mich interessiert schon lange wie die Rechtslage für uns aussieht(...)
Dann wollen wir mal sehen:
Zitat:
Erste Frage: Wie sieht es eigentlich aus, wenn ein 18-jährige(r) einen 14-Jährige(n) Jugendlichen wickeln möchte? Darf er das?
Jain, geht man von einer sexuell motivierten Ereigniskette aus, so muss gesagt werden, dass wenn es sich um Einvernehmlichen "Wickelspielen" handelt, keine rechtlichen Schritte zu erwarten sind. Geht man davon aus, dass es sich um ein nötiges Übel handelt, wird es auch keine rechtliche Nachfolge haben. Und ums ganz verqueer zu machen. sofern die passive Person die Aktive Person dazu auffordert dieses zu tun, wird auch keine rechtliche Ereigniskette in Gang gesetzt.
Der "Kasus Knaxus" ist wenn entweder sich eine in einem Untergeordnetenverhältnis Verbesserung verspricht, oder ein Übergeordneter, den Untergeordneten dazu zwingt, oder Vergütungen (wie auch immer geartet) in Aussicht stellt. Hier wird die Kiste gefährlich. Außerhalb eben genannter Grenzen ist das kein Problem.
Zitat:
Zweite Frage: Darf man sich in der Öffentlichkeit wickeln oder gewickelt werden? Wie ich weiß, ist das Wickeln in der Öffentlichkeit, nur dann erlaubt, wenn sich keine dritten Personen durch unser Handeln gestört fühlen.
Definitiv JA, Warum? Beim Wechseln von Windeln, ähnlich wie die Notdurft bei Kindern handelt es sich um ein Grundbedürfnis (Sauber, Satt, Warm)Unterschied, Kinder haben theoretisch überall die Möglichkeit ihre Notdurft zu verrichten, sei es in öffentlichen Toiletten, oder auch in den Toiletten von Privathaushaltungen (Ja auch deines Dennis). Windelträger sind in diesem Grundbedürfnis stark eingeschränkt, es gibt zuwenig Möglichkeiten. Da Windelnwecheln ja in der Regel eine saubere Sache ist, dürfte es keine Probleme geben. Grundvoraussetzung ist natürlich, dass innerhalb eines zumutbaren Radiusses keine zumutbare Lösung existiert.
Zitat:
Dritte Frage: Darf man eigentlich mit Babysachen oder mit Windeln in der Öffentlichkeit rumlaufen? Im FKK-Bereich kann ich mir das sehr gut Vorstellen,
JAIN Es ist ganz klar, dass Babysachen, Windeln etc. wann immer getragen werden dürfen, es sei denn dass ein offensichtliches sexuelles Interesse im Vordergrund steht.
In sofern ein NEIN.
Darüber hinaus haben viele FKK Vereine und Saunabetriebe in Ihren AGB einen "Inkontinenzparagraphen" eingeführt, der den Inkontinenten, oder Spaßwindelträger (da wird kein Unterschied gemacht), wie auch immer, dazu verpflichtet sich beim Bademeister, oder andere Instanzen im Schwimmbad etc. an- und abzumelden und teilweise sogar gesonderte Kleidung (Schwimmwindel etc.KoPP) zu tragen. Ist der Windelträger nicht in der Lage eine entsprechende Verpflichtung einzugehen, so wird diese Aufgabe der Begleitperson mit der sich der Windelträger dort befindet auferlegt. Bevor man also mit Windeln in eine Badeanstallt geht, immer die AGB einsehen, dank Internet ist das relativ unkompliziert. Und am besten ist es, nocheinmal vor Ort zu fragen.
Zitat:
Was meint ihr dazu?
Gruß
Dennis
Tut dies zu meinem Gedächtnis
RE: Rechtsfragen zum Thema Windelfetisch?
Also ich finde diese Fragen seltsam, und fuer mein reales Leben total uninteressant. Aber du hast dir da gleich nen Anwalt geschnappt, und den gefragt?! Mutig.
VG
Sven
RE: Rechtsfragen zum Thema Windelfetisch?
Wünscht ihr euch die entsprechenden Paragraphen dazu?
RE: Rechtsfragen zum Thema Windelfetisch?
also zu punkt 1:
Das wurde schon öfter hier im forum Diskutiert. Der Punkt ist der, das dich jeder der davon was mitkriegt anzeigen kann und damit hast der ältere schlechte Karten. Die genaue Rechtslage wurde aber hier schon öfter erörtert.
zu punkt 2:
Gibt bestimmt ne Erregung öffentlichen Ärgernisses. Wär dasselbe wie wenn jemand nackt rumläuft.
Ausnahme, es gibt keinen anderen zumutbaren Ort zum wechseln. Zumindest sollte man es nicht unbedingt mitten auf ner Kreuzung machen.
Zu Punkt 3:
hmmm keine ahnung. Glaub das ist en Grauzone
Darauf nochmal die Antwort
Zitat:
Original von catman
also zu punkt 1:
Das wurde schon öfter hier im forum Diskutiert. Der Punkt ist der, das dich jeder der davon was mitkriegt anzeigen kann und damit hast der ältere schlechte Karten. Die genaue Rechtslage wurde aber hier schon öfter erörtert.
Diese Argumentation ist definitiv falsch, sorry! Von Seiten des Gesetzes gibt es keine explizite Altersregelung von Missbrauch zwischen Jugendlichen (Mit vollendung des 14. Lebensjahres bis zum vollenden des 18. Lebensjahres) und Heranwachsenden (folglich bis zum Erreichen des 21. Lebensjahres), es sei denn, dass man einen §174 StGB "Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen" implizieren könnte, es sei denn es würde eine Notlage ausgenutzt, oder die Person ist gesitig nicht in der Lage die möglichen Folgen zu erkennen, dieses ist grundsätzlich strafbar. Ganz davon ab, der Versuch ist strafbar.
Grundsätzlich würde natürlich die Voraussetzung sein, dass es sich beim Windelnwechseln um eine potentiell sexuelle Handlung handeln würde. Ich lese schon die Zeitungsanzeige: Großer Lauschangriff im Kinderzimmer, Wickelkomoden im Visier der Fahnder.
Zitat:
Original von catman
zu punkt 2:
Gibt bestimmt ne Erregung öffentlichen Ärgernisses. Wär dasselbe wie wenn jemand nackt rumläuft.
Original von catman
Ach hier: Sorry, ein sexuelles Interesse zu implizieren, bei der Unschuldsvermutung des deutschen Rechtstaates halte ich für gefährlich. Auch das Gleichsetzen mit Nackheit und Windeln als sexuelles perpetuum mobile ist argumentativ schlichtweg falsch. Damit würden zum Beispiel 90% aller Windelträger (Kinder, Behinderte und Alte Menschen) per se kriminalisieren, willst du das wirklich? (§ 183 StGB f.) Schau dir den Paragraphen mal an und erkläre mir, wo du die sexuelle Handlung beim Windelnwechseln siehst. Okay, Schrubben und Bl**** is nicht!
Zitat:
Original von catman
Ausnahme, es gibt keinen anderen zumutbaren Ort zum wechseln. Zumindest sollte man es nicht unbedingt mitten auf ner Kreuzung machen.
Original von catman
Doch! Die Erfüllung der Grundbedürnisse (siehe oben) wiegen schwerer als das Bedürfnis der Gesellschaft. Hier insbesondere Artikel 1 des GG "Die Würde des Menschen ist unantastbar(...) Aber auch §3 Abs. 3 (...)Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Jeder Ort ist potentiell dazu geeignet als Wickelplatz genutzt zu werden.
Ich gebe dir in sofern Recht, dass wenn eine wahl getroffen werden "kann", nicht unbedingt eine Kreuzung benutzt werden sollte. Hier stellt sich die Frage, wiegt die Blosstellung der Person beim Windelwechsel nun im Großen und Ganzen schwerer als die Blosstellung einer ausgelaufenen Windel? Was ist dir lieber?
Zitat:
Original von catman
Zu Punkt 3:
hmmm keine ahnung. Glaub das ist en Grauzone
Original von catman
Keine Grauzone (Siehe §3 Abs.3 GG) Schwimmwindeln sind bei Inkontinenten idR. Kassenleistungen, da sie zur Integration beitragen. (Siehe meinen threat oben).
PS: Mit der entsprechenden Argumentation kann man einen Mörder zum Opfer machen.
Das muss ich noch nachschieben:
Zitat:
Original von dennis
Erste Frage: Wie sieht es eigentlich aus, wenn ein 18-jährige(r) einen 14-Jährige(n) Jugendlichen wickeln möchte? Darf er das?
Wenn man nun hingeht und NICHT von einer sexuell motivierten Ereigniskette ausgeht, ist natürlich alles in Butter! :bussi:
RE: Darauf nochmal die Antwort
Also Kevke, Du scheinst davon auszugehen, dass es um Inkontinente geht. Das steht aber nirgends, und wir sind hier in einem AB / DL-Forum, deswegen gehe ich eher von ABs und DLs aus, und dann ist es definitiv kein Grundbedürfnis mehr und ganz sicher Erregung öffentlichen Ärgernisses.
Grüße,
Weltraumwindel
RE: Darauf nochmal die Antwort
Zitat:
Original von diaper:in:space
Also Kevke, Du scheinst davon auszugehen, dass es um Inkontinente geht. Das steht aber nirgends, und wir sind hier in einem AB / DL-Foruml
1. DIS, habe ich etwas verpasst? Natürlich ist dieses Forum auch durch einen nichtganz unerheblichen Anteil von Inkontinenten bevölkert.
2. Nein, ich gehe nicht von der Seite eines Inkontinenten aus. Natürlich baue ich meine Argumentationskette darauf auf. Macht nicht viel Sinn 'nem Polizisten zu sagen, ganz davon abgesehen, dass niemals eine solches Gespräch zustande kommen wird, das ich Windeln mag.
Aber selbst dann handele es sich technisch gesehen um die Erregung öffentlichen Ärgernisses (§183a StGB) nach wie vor, keine sexuelle Handlung. Was zutreffen könnte wäre §183 StGB Also eine exhibitionistische Handlung. Aber auch hier würde dieses, bei entsprechender Argumentation, keine Anwendung finden. Warum? Der Paragraph 183 geht von einer exhibitionistischen Handlung aus, der Windelnwechselnde setzt sich maximal selbst Dritten aus. Dir muss erstmal diese exhibitionistische Handlung vorgeworfen werden. Dieses wird nicht passieren.
Fairer Weise muss ich jedoch dazu sagen, das Ganze funktioniert einfacher, wenn man zu zweit ist. Ein wickelnder Part und ein gewickelter. Wenn ein einzelner sich selber Wickeln kann, ist er theoretisch auch in der Lage den "Füllstand" zu kontrollieren. Und dennoch erstmal wir kein Polizist deutschlands von einer Straftat ausgehen.
Es bedarf eines gewissen "Schneids" eine solche Argumennskette aufzubauen, folglich sollte Derjenige der dieses zu tun gedenkt diese Fälle alle durchgegangen sein. Deshalb baue ich GRUNDSÄTZLICH mit meinen "Windelkindern" ein Konstrukt, was wäre wenn und spreche in einem solchen Fall vor. Teu teu teu, bis jetzt ist alles Gut gegangen. Natürlich, frei nach Einstein: Nur die Dummheit ist unendlich.
Erfahrungsgemäß sind Menschen doch toleranter als allgemein angenommen wird. (Man möge mir bitte nachsehen, dass es Präzedenzfälle geben mag, die sich meiner Kenntnis entziehen, habe jedoch vorher meine Quellen ausgeschöpft, es gibt keine primären Fälle von Windeln und des 13. Abschnittes StGB - Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 - 184f) Sekundäre Fälle außerhalb des Abschnitts 13 existieren, aber spielen in unserem Fall keine Rolle (Quelle: Metalaw)) folglich ist das Eis, auf dem wir uns bewegen relativ sicher. Wer von einem entsprechenden Gerichtsurteil weiß, bitte Amtsblatt- und Urteilsnummer hier posten, würde mich sehr darüber freuen. Andererseits muss man dieses natürlich nicht herausfordern.
Mit freundlichen Grüßen
Kevke
Vorsicht ist die Mutter des Windelkartons!
zur Frage 1: Lies das StGB, §§ 174 - 184 c. Das gibt´s als Taschenbuchausgabe für wenig Geld beim Buchhändler und ansonsten sicher auch irgendwo im Netz. Eine Zusammenfassung würde fast immer vereinfachen, interpretieren und verfälschen. Insbesondere käme bei Deinem Beispiel § 182 StGB in Betracht, dessen Voraussetzungen Du nur ungenau und unvollständig wiedergegeben hast. Ob es sich um eine sexuelle Handlung handelt (§ 184 c StGB) dürfte ein Grenzfall sein und sowohl von den Umständen des Einzelfalls als auch von der Vorstellung der beurteilenden Person abhängen - pauschal ausschließen kann man es keinesfalls. Die Voraussetzungen des § 182 StGB- dessen Erstreckung auf alle unter 18-jährigen geplant ist - sind ebenfalls recht subtil und schwer im Einzelfall sofort eindeutig auszuschließen, insbesondere "die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung auszunutzen" - das führt dazu, dass jedenfalls Risiken verbleiben. Also vermeide es lieber, Dich auf einer Webseite allzu unbesorgt darüber zu äußern, schließlich gibt es Straftatbestände wie Anleitung zu oder Billigung von Straftaten (§ 130a, 140 StGB). Du setzt Dich einem völlig unnötigen Risiko aus.
zur Frage 2,3: In Betracht kommt neben den hier diskutierten und ebenfalls jedenfalls nicht völlig auszuschließenden Straftatbeständen nach §§ 183, 183 a StGB auch die Variante, dass ein Polizist darin eine Störung der öffentlichen Ordnung im Sinne des jeweiligen Polizeigesetzes Deines Bundeslandes sieht, insbesondere, wenn sich Personen gestört fühlen. Er könnte dann zum Beispiel einen Platzverweis aussprechen. Auf Privatgelände könnte der Inhaber auch sein Hausrecht ausüben und jemanden rauswerfen. Diese Schienen existieren neben der strafrechtlichen.
Vieles mag (zu Frage 2 und 3) untergehen oder stillschweigend toleriert werden. Aber eine eindeutige Situation der Straffreiheit existiert nicht. Du tust Dir daher keinen Gefallen, wenn Du im Internet das Gegenteil behauptest, insbesondere, wenn sich dann Leute auf Dich berufen, wenn sie Ärger haben.
RE: Rechtsfragen zum Thema Windelfetisch?
Zitat:
Original von dennis
Erste Frage: Wie sieht es eigentlich aus, wenn ein 18-jährige(r) einen 14-Jährige(n) Jugendlichen wickeln möchte? Darf er das? Oder ist es vielleicht sogar strafbar?
Wo kein Kläger auch kein Richter. Dennoch halte ich es für gewagt. Wenn du nicht Zivildienstleistender oder direkter Angehöriger bist, könntest du Probleme bekommen. Und das geht in unserem RECHTSstaat verdammt schnell
Zitat:
Original von dennis
Zweite Frage: Darf man sich in der Öffentlichkeit wickeln oder gewickelt werden?
Solange sich keiner daran stört. Ich meine Babys werden auch schon mal in der Öffentlichkeit in einer stillen Ecke die Windeln gewechselt. Bei "uns" dürfte das etwas anders aussehen. Ich selbst würde es nicht machen, von daher beschäftigt mich die Frage auch nicht ernsthaft.
Zitat:
Original von dennis
Dritte Frage: Darf man eigentlich mit Babysachen oder mit Windeln in der Öffentlichkeit rumlaufen? Im FKK-Bereich kann ich mir das sehr gut Vorstellen, das es erlaubt ist, aber was ist, wenn ich aus Spaß vielleicht durch eine verlohende Wette durch die Stadt geht. Karneval ausgenommen.
Also ich weiss das RTL schon so verrückte Sachen gemacht hat. Wo kein Kläger auch kein Richter - das würde ich auch hier sagen. Karneval ist wieder etwas anderes, solange sich niemand belästigt fühlt.
In der Stadt dürfte das adners asusehen - denke da an Erregung öffentlichen Ärgernisses.